Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Stadtmobil Hannover GmbH

gültig ab dem 01.05.2024

 

§1 Gegenstand
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem/der Kunden/in, im Folgenden „TeilnehmerIn“, und der Stadtmobil Hannover GmbH, im Folgenden „stadtmobil“, bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung für das Carsharing und den Lastenrad-Verleih. Sämtliche Bestimmungen gelten für Carsharing und Lastenrad. Sofern einzelne Bestimmungen mit „Lastenrad“ oder „Carsharing“ eingeleitet werden, so gelten diese ausschließlich für die jeweilige Leistung.


§2 Teilnehmergemeinschaften für natürliche Personen

  1. Zwei TeilnehmerInnen, die im gleichen Haushalt leben, können eine Teilnehmergemeinschaft bilden. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Tarifordnung genannten Bedingungen. Ein/eine TeilnehmerIn nimmt Erklärungen und Mitteilungen von stadtmobil für die Gemeinschaft entgegen.
  2. Die TeilnehmerInnen der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die stadtmobil im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen.
     

§3 Juristische Personen und Gewerbetreibende

  1. Ist der/die TeilnehmerIn eine juristische oder gewerbetreibende Person, kann der/die TeilnehmerIn weitere Personen als Beauftragte (FahrerInnen) benennen, die im Namen und auf Rechnung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tarifordnung zu entnehmen.
  2. Der/die TeilnehmerIn hat sicherzustellen, dass Beauftragte bei Fahrten mit Fahrzeugen von stadtmobil fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
     

§4 Zugangsmittel

  1. JedeR TeilnehmerIn erhält bei seiner Freischaltung ein Zugangsmittel mit einer persönlichen Geheimzahl.
  2. Nur TeilnehmerInnen in Person oder Beauftragte (FahrerInnen) juristischer oder gewerbetreibender Personen nach §3 dürfen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Geheimzahlen (z.B. zu Zugangsmitteln) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel aufbewahrt werden.
  3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von stadtmobil. Der Verlust des Zugangsmittels ist stadtmobil unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind in Textform darzulegen. Der/die TeilnehmerIn haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust des Zugangsmittels verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.


§5 Buchung, Nutzung

  1. Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung, sowie der Teilnahmekosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifordnung. Tarifänderungen sind nur gemäß §16 dieser AGB zulässig.
  2. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug entsprechend den Regelungen des Handbuchs zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. stadtmobil kann die Entgegennahme von Buchungen von angemessenen Vorauszahlungen auf die voraussichtlich durch den/die TeilnehmerIn zu zahlenden Fahrtkosten abhängig machen.
  3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist als Straftat strafbar. stadtmobil behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der/die TeilnehmerIn in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet.
  4. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Tarifordnung storniert oder gekürzt werden. Dem/der TeilnehmerIn steht es frei nachzuweisen, dass die Stornierungskosten nicht oder in niedrigerer Höhe angefallen sind. Steht dem/der TeilnehmerIn bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm/ihr frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren.


§6 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs

  1. Der/die TeilnehmerIn darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.
  2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, hat der/die TeilnehmerIn zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dem/der TeilnehmerIn bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§7 Berechtigte FahrerInnen, gültige Fahrerlaubnis

       1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil abgeschlossen haben und Beauftragte (FahrerInnen) nach § 3.
       2. Carsharing
Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, bei jeder Fahrt eine/ihre gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigun
       3a. Carsharing
Der/die TeilnehmerIn kann sich von einem/einer Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug auch an Dritte weitergeben, die selbst einen Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil abgeschlossen haben. Er/sie ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des/der Dritten zu prüfen und sich von seiner/ihrer Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem/keiner Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der/die TeilnehmerIn für die entstandenen Gebühren sowie für Schäden aus §§ 278, 540 Abs. 2 BGB, die Dritte verursachen, denen er/sie die Fahrt ermöglicht hat.
       3b. Lastenrad
Der/die TeilnehmerIn kann das Lastenrad an Dritte weitergeben, die volljährig sind. Er/sie ist in jedem Fall verpflichtet, während der Fahrt anwesend zu sein und sich von der Fahrtüchtigkeit des/der Dritten zu überzeugen sowie das Lastenrad am Ende der Buchung selbst wieder zurückzugeben. Ansonsten darf das Lastenrad keinem/keiner Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der/die TeilnehmerIn für die entstandenen Gebühren sowie für Schäden aus §§ 278, 540 Abs. 2 BGB, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.
       4a. Carsharing
Für unter 25-jährige TeilnehmerInnen gibt es Buchungsbeschränkungen. Ausgeschlossen ist die Buchung der Fahrzeugklasse D: Komfort und D: Elektro. Dem/der TeilnehmerIn ist es untersagt, Fahrtberechtigten unter 25 Jahren Fahrzeuge dieser Klassen zur Nutzung zu überlassen.
 

§8 Behandlung der Fahrzeuge
       1a. Carsharing
Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
       1b. Lastenrad
Der/die Teilnehmer/in darf keine Umbauten am Fahrzeug vornehmen. Er/sie ist verpflichtet, sich vor der Fahrt mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und Gefahren abzuwenden, insbesondere die Nutzung bei starkem Wind, der ein sicheres Fahren nicht zulässt, das freihändiges Fahren sowie die Behinderung anderer VerkehrsteilnehmerInnen, beispielsweise durch das Abstellen des Lastenrads, zu unterlassen.
Das Lastenrad darf nur bis zum jeweils zulässigen Gesamtgewicht belastet werden. Bei Fahrtunterbrechungen muss das Rad mit seinem Rahmen an einem ortsunveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.
     2. Carsharing
Im Interesse aller TeilnehmerInnen und der Allgemeinheit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.
     3. Carsharing
Das Rauchen in sämtlichen Fahrzeugen ist untersagt.
     4a. Carsharing
Dem/der TeilnehmerIn ist untersagt, Tiere mit in das Fahrzeug zu nehmen, es sei denn, die Tiere befinden sich in einer geschlossenen Tierbox, die sicher im Kofferraum untergebracht ist.
     4b. Lastenrad
Kinder dürfen im Lastenrad nur solange befördert werden wenn der dafür vorgesehene Sicherheitsgurt oder ein passender Kindersitz verwendet werden. Tiere und Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß befestigt werden.


§ 9 Allgemeine Nutzungsverbote
 Dem/der TeilnehmerIn ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen:

  1.  für die Begehung von Straftaten;
  2. für Geländefahrten, zur Teilnahme an Rennen jeder Art, Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests;
  3. im Rahmen der Teilnahme an jeglichen Veranstaltungen (z.B. Demonstration, Autokorso, Straßenumzug, Straßenfest, Ausstellung) und für gewerbliche Promotion, Werbeaktionen oder Bildaufnahmen auf denen die Fahrzeuge zu erkennen sind. Dem/der TeilnehmerIn steht es frei vor der Buchung eine Erlaubnis von stadtmobil zu beantragen. Die Buchung darf nur getätigt werden, wenn die Erlaubnis schriftlich erteilt wurde;
  4. für Fahrschulungen und zur gewerblichen Mitnahme von Personen;
  5. für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen oder die Freigrenzen der ADR übersteigen;
  6. für den Transport von Gegenständen oder Stoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten, sofern diese nicht ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind


§10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

  1. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Die Schadenskontrolle umfasst bei Elektrofahrzeugen auch die Ladestation und Ladekabel. Schäden und Mängel, die nicht von stadtmobil auf der Buchungsoberfläche eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt stadtmobil gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von stadtmobil zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände. Wenn der/die TeilnehmerIn die geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt nicht durchführt (d.h. trotz offensichtlicher Schäden oder Mängel das Fahrzeug ohne Zustimmung von stadtmobil startet), so verhindert er/sie die Zuordnung eines vor Fahrtantritt bestehenden Schadens zum Verursacher. Stadtmobil behält sich das Recht vor, bei einem hieraus entstehenden Schadensersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen den/die TeilnehmerIn eine Schadenspauschale geltend zu machen, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dies gilt nicht, sofern der/die TeilnehmerIn nachweist, dass aufgrund der von ihm/ihr zu vertretenden Obliegenheitsverletzunggar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Hält der/die TeilnehmerIn die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er/sie für alle aus der nicht zulässigen Nutzung entstehenden Folgeschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Folgeschaden höher als der Betrag der Eigenbeteiligung, so ist die Haftung auf den geringeren Betrag begrenzt.
  3. Stadtmobil Fahrzeuge sind entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschriften ausgestattet (grüne Umweltplakette, eine Warnweste etc.). Sie sind mit Ganzjahresreifen oder mindestens von November bis April mit Winterreifen ausgestattet. Sollte der/die TeilnehmerIn eine Fahrt ins Ausland planen, muss er/sie sich selbst über die dort geltenden Vorschriften auf seinem Reiseweg und am Ziel informieren und die Ausstattung ggf. auf eigene Kosten ergänzen. Stadtmobil unterstützt den/die TeilnehmerIn dabei auf Anfrage.
  4. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeugs und vorhandener Assistenzsysteme vor Fahrtantritt vertraut zu machen.
  5. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, Ladekabel von Elektrofahrzeugen, die nicht dauerhaft fest an der Ladestation installiert sind, vor der Fahrt abzuziehen und im Auto auf die Fahrt mitzunehmen.
     

§11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen

  1. Unfälle, Diebstahl, Schäden und Defekte, die während der Zeit von der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am Fahrzeug auftreten, hat der/die TeilnehmerIn stadtmobil unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch bei offensichtlich geringfügigen Schäden. Der/die TeilnehmerIn hat alles Erforderliche zur Aufklärung beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten. Der/die TeilnehmerIn hat nach Aufforderung den stadtmobil-Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen und sonstige Fragen von stadtmobil zu den Umständen des Schadensereignisses innerhalb von 7 Tagen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
  2. Unfälle (auch Unfälle, bei denen keine anderen Personen oder Fahrzeuge beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden entstand) müssen polizeilich aufgenommen werden. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der/die TeilnehmerIn darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den/die TeilnehmerIn selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
  3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von stadtmobil erfolgen und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen von stadtmobil, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt.
     

§12 Rückgabe des Fahrzeugs
     1a. Carsharing
Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem viertel vollen Tank (bei Elektrofahrzeugen mit gestartetem Ladevorgang), und eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an eineN andereN TeilnehmerIn weitergegeben werden.
     1b. Lastenrad
Das Lastenrad muss bei der Rückgabe an seinem definierten Stellplatz mit dem Rahmen an einem ortsunveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.
     2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der/die TeilnehmerIn, sofern er/sie diesen Umstand zu verschulden hat, die Kosten gemäß des tatsächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten.
 

§13 Versicherungen
     1a. Carsharing
Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert.
     1b. Lastenrad
Die Lastenräder sind nicht versichert.


§14 Haftung von stadtmobil
stadtmobil haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von stadtmobil, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet stadtmobil nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der/die TeilnehmerIn vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Regelung nicht umfasst.


§15 Haftung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss
     1a. Carsharing
Der/die TeilnehmerIn haftet für sämtliche Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die während seiner Buchungszeit auftreten.
     1b. Lastenrad
Der/die TeilnehmerIn haftet für sämtliche Schäden, die während seiner Buchungszeit auftreten. Haftpflichtschäden hat der/die TeilnehmerIn eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers von stadtmobil gegenüber dem/der TeilnehmerIn bleiben hiervon unberührt.
     2. Der/die TeilnehmerIn haftet auf vollen Schadensersatz, wenn

  • die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder
  • ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, oder
  • die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder erschwert wird,

weil der/die TeilnehmerIn oder Dritte, für die er/sie einzustehen hat, vorsätzlich die vertragliche Obliegenheit (insbesondere AGB §§ 8, 9, 10, 11 und 12 verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit haftet der/die TeilnehmerIn in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Außer bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit besteht abweichend hiervon keine Haftung, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen oder zusätzliche Verwaltungskosten.
     3. Die Haftung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin ist bei Unfällen begrenzt auf die Höhe der Selbstbeteiligung. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispielsweise bei durch mangelnde Sicherung der Ladung oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) oder abhanden gekommenen Fahrzeugteilen (Kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc.). Die Höhe der Selbstbeteiligung und die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende Höchstsumme sind der Tarifordnung zu entnehmen. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt unberührt.
     4. Die vollständige oder teilweise Haftung auf Schadenersatz durch den/die TeilnehmerIn nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Schadensfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass stadtmobil den/die TeilnehmerIn durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
     5. Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe , wenn er/sie ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt (§5 Abs. 2) oder wenn er/sie ein Fahrzeug einem/einer Nichtfahrberechtigten überlässt (§ 7). Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.
     6. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann stadtmobil – nach vorheriger Abmahnung – mit sofortiger Wirkung den/die TeilnehmerIn von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die            Zugangsmittel sperren.


§16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug

  1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und weiteren Entgelte ergibt sich aus der Tarifordnung, die jedem/jeder TeilnehmerIn ausgehändigt wird. Wenn einE TeilnehmerIn eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu diesem Zeitpunkt ausgehändigte Tarifordnung. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des/der Teilnehmers/Teilnehmerin oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Änderung der Fahrkosten erfolgt aufgrund des Nutzungsvertrags mit dem/der TeilnehmerIn. stadtmobil wird dem/der TeilnehmerIn die Änderungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der/die TeilnehmerIn, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn/sie stadtmobil in ihrem Angebot gesondert hinweisen. Kündigt der/die TeilnehmerIn, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
  3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen, die von dem/der TeilnehmerIn im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall) werden dem/der TeilnehmerIn spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn/sie stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem/der TeilnehmerIn die Änderungen angeboten, kann er/sie den von der Änderung betroffenen Vertrag auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn/sie stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der/die TeilnehmerIn, wird das geänderte Entgelt für die gesonderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
  4. Der/die TeilnehmerIn erteilt stadtmobil ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Zwischen dem Tag des Zugangs der Rechnung und dem Einzugs des Rechnungsbetrags liegt eine Frist von 5 Werktagen, während derer der/die TeilnehmerIn berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbetrages zu überprüfen.
  5. stadtmobil steht es frei, weitere kostenlose Zahlungswege anzubieten, die dem/der TeilnehmerIn optional als Alternative zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stehen.
  6. Bei Zahlungsverzug ist stadtmobil berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen zu erheben und dem/der TeilnehmerIn die Fahrberechtigung zu entziehen.
  7. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann stadtmobil den Dritten beauftragen, dem/der TeilnehmerIn die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und – falls ein Lastschriftmandat erteilt wurde – vom Konto des/der Teilnehmers/Teilnehmerin abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den/die TeilnehmerIn stadtmobil gegenüber.
     

§17 Kündigung, Beendigung des Vertrags

  1. Der Rahmennutzungsvertrag kann von dem/der TeilnehmerIn als auch von stadtmobil mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern der/die TeilnehmerIn in seinem Tarif keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart hat. Die Kündigung bedarf der Textform.
  2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von stadtmobil, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den/die TeilnehmerIn oder einen Dritten, für den der/die TeilnehmerIn einzustehen hat.
  3. Zum Ende des Teilnahme-Rahmenvertrags sind die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der/die TeilnehmerIn im Rahmen des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.
  4. Bereits gezahlte, erstattungsfähige Monatsbeiträge werden nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die stadtmobil gegen den/die TeilnehmerIn aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen, spätestens aber sechs Wochen nach Vertragsende, bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel dem/der TeilnehmerIn gut geschrieben. Die Auszahlung erfolgt mit dem nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Rechnungslauf. stadtmobil ist berechtigt, Forderungen gegen den/die TeilnehmerIn aus dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin auf Rückzahlung der Monatsbeiträge zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.
  5. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach § 2, so wird der Teilnahme-Rahmenvertrag der restlichen Mitglieder ebenfalls gekündigt.
     

 

§18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

  1.  stadtmobil kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben.
  2. Der/die TeilnehmerIn kann über die stadtmobil Buchungsplattform Fahrzeuge von anderen Carsharing-Anbietern buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen, die der/die TeilnehmerIn mit stadtmobil vereinbart hat.
  3. Zu weiteren Carsharing-Anbietern, die nicht über die Buchungsplattform von stadtmobil gebucht werden können, stellt stadtmobil auf Anfrage einen Kontakt her,damit der/die TeilnehmerIn dort ohne eine gesonderte kostenpflichtige Anmeldung Fahrzeuge buchen kann. Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen Carsharing-Anbieters, die der Carsharing-Anbieter dem/der TeilnehmerIn vorab mitteilt. Die Kosten der Quernutzung stellt der Carsharing-Anbieter im eigenen Namen dem/der TeilnehmerIn in Rechnung.
  4. Der/die TeilnehmerIn stellt stadtmobil von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern ergeben, sofern diese Forderungen auf ein Verschulden des/der Teilnehmers/Teilnehmerin beruhen und nicht auf ein Verschulden von stadtmobil. Der/die TeilnehmerIn hat Anspruch auf die Mithilfe von stadtmobil, sofern ihm/ihr von einem anderen Fahrzeuganbieter ungerechtfertigte Ansprüche gestellt werden.
  5. Der/die TeilnehmerIn kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, die im Carsharing Handbuch genannt sind. Die Leistungen werden durch stadtmobil in Rechnung gestellt. stadtmobil übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden sei durch Verschulden von stadtmobil entstanden . Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

§19 Änderung der AGB
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem/der TeilnehmerIn spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin gilt als erteilt, wenn er/sie seine/ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen.
 

§20 Bonitätsprüfung (Schufa)
stadtmobil behält sich vor, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von stadtmobil oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürliche Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.


§21 Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
  2. Ist der/die TeilnehmerIn einE Kaufmann/Kauffrau, der/die nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann stadtmobil dieseN TeilnehmerIn an dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. stadtmobil kann von diesem/dieser TeilnehmerIn nur an dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Gericht verklagt werden.


§22 Gültigkeit

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Handbuch, Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.
  2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen TeilnehmerIn und der stadtmobil sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.


§23 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Stadtmobil ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.