Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Stadtmobil Hannover GmbH

gültig ab dem 15.07.2021

Genderhinweis: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter (m/w/d), auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.

 

§1 Gegenstand

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden, im Folgenden „Teilnehmer“, und der Stadtmobil Hannover GmbH, im Folgenden „stadtmobil“, bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung für das CarSharing und den Lastenrad-Verleih. Sämtliche Bestimmungen gelten für CarSharing und Lastenrad. Sofern einzelne Bestimmungen mit „Lastenrad“ oder „CarSharing“ eingeleitet werden, so gelten diese ausschließlich für die jeweilige Leistung.

 

§2 Teilnehmer

Teilnehmer bei stadtmobil können natürliche und juristische Personen sowie Gewerbetreibende sein.

 

§3 Teilnehmergemeinschaften für natürliche Personen

1. Zwei Teilnehmer, die im gleichen Haushalt leben, können eine Teilnehmergemeinschaft bilden. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Tarifordnung genannten Bedingungen. Ein Teilnehmer nimmt Erklärungen und Mitteilungen von stadtmobil für die Gemeinschaft entgegen.

2. Die Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die stadtmobil im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen.

 

§4 Juristische Personen und Gewerbetreibende

1. Ist der Teilnehmer eine juristische oder gewerbetreibende Person, kann der Teilnehmer weitere Personen als Beauftragte (Fahrer) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tarifordnung zu entnehmen.

2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unterschrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und beachten. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen von stadtmobil fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

3. Der Teilnehmer haftet für Verschulden seiner Beauftragten wie für eigenes.

 

§5 Zugangsmittel

1. Jeder Teilnehmer erhält ein Zugangsmittel mit einer persönlichen Geheimzahl.

2. Nur Teilnehmer in Person oder Beauftragte (Fahrer) juristischer oder gewerbetreibender Personen nach §4 dürfen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Geheimzahlen (z.B. zu Zugangskarten) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel aufbewahrt werden.

3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von stadtmobil. Der Verlust des Zugangsmittels ist stadtmobil unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz verlorener oder beschädigter Zugangsmittel hat der Teilnehmer ein Verlustentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Der Teilnehmer haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust des Zugangsmittels verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.

 

§6 Buchung

1. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung, sowie der Teilnahmekosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifordnung. Tarifänderungen sind nur gemäß §16 dieser AGB zulässig.

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig.

3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung stellt eine Straftat dar. stadtmobil behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Teilnehmer in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe gemäß aktueller Tarifordnung zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet.

4. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Tarifordnung storniert oder gekürzt werden. Steht dem Teilnehmer bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren. In jedem Fall muss der Teilnehmer die Servicezentrale über das Fehlen des gebuchten Fahrzeuges informieren.

 

§7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs

1. Der Teilnehmer darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.

2. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.

3. Nutzt der Teilnehmer ein anderes als das von ihm gebuchte Fahrzeug, hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.

 

§8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis

1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil abgeschlossen haben und Beauftragte (Fahrer) nach § 4.

2. CarSharing

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. stadtmobil akzeptiert alle EU-Führerscheine sowie Führerscheine aus Ländern des EWR. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, stadtmobil über Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.

3a. CarSharing

Der Teilnehmer kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug auch an Dritte weitergeben, die selbst einen Rahmennutzungsvertrag mit stadtmobil abgeschlossen haben. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

3b. Lastenrad

Der Teilnehmer kann das Lastenrad an Dritte weitergeben, die volljährig sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, während der Fahrt anwesend zu sein und sich von der Fahrtüchtigkeit des Dritten zu überzeugen sowie das Lastenrad am Ende der Buchung selbst wieder zurückzugeben. Ansonsten darf das Lastenrad keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

 

§9 Behandlung der Fahrzeuge

1a. CarSharing

Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

1b. Lastenrad

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, sich vor der Fahrt mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und Gefahren abzuwenden, insbesondere die Nutzung bei starkem Wind, der ein sicheres Fahren nicht zulässt, das freihändiges Fahren sowie die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise durch das Abstellen des Lastenrads, zu unterlassen. Das Lastenrad darf nur bis zum jeweils zulässigen Gesamtgewicht belastet werden. Bei Fahrtunterbrechungen muss das Rad mit seinem Rahmen an einem ortsunveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.

2. CarSharing

Im Interesse aller Teilnehmer und der Allgemeinheit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.

3. CarSharing

Das Rauchen in sämtlichen Fahrzeugen ist untersagt.

4a. CarSharing

Dem Teilnehmer ist untersagt, Tiere mit in das Fahrzeug zu nehmen, es sei denn, die Tiere befinden sich in einer geschlossenen Tierbox, die sicher im Kofferraum untergebracht ist.

4b. Lastenrad

Kinder dürfen im Lastenrad nur bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres befördert werden. Dafür muss der dafür vorgesehene Sicherheitsgurt oder ein passender Kindersitz verwendet werden. Tiere und Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß befestigt werden.

5. Dem Teilnehmer ist es nicht gestattet das Fahrzeug für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests sowie für Fahrschulungen zu nutzen. Außerdem nicht zur gewerblichen Mitnahme von Personen; für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen. Das Fahrzeug darf ebenfalls nicht zum Zwecke von politisch motivierten Veranstaltungen, insbesondere Autokorsos und Demonstrationen; für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen eingesetzt werden. Es darf nicht unter der Einflussnahme von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, genutzt werden. Dem Teilnehmer steht es frei, bei stadtmobil eine Nutzungserlaubnis für einzelne der vorgenannten Punkte anzufragen. Es liegt alleine bei stadtmobil, diese Anfrage zu genehmigen oder abzulehnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Zustimmung.

 

§10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht von stadtmobil im Bordbuch bzw. auf der Buchungsoberfläche eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt stadtmobil gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von stadtmobil zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände.

2. Der Teilnehmer ist aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet, jederzeit mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung zu fahren. stadtmobil bietet die Möglichkeit, Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung zu buchen. Macht der Teilnehmer hiervon keinen Gebrauch, ist eine Haftung seitens stadtmobil wegen nicht angepasster Bereifung ausgeschlossen.

 

§11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen

1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt am Fahrzeug auftreten, hat der Teilnehmer stadtmobil unverzüglich mitzuteilen.

2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Teilnehmer darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.

3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von stadtmobil erfolgen und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen von stadtmobil, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt, sofern der Teilnehmer nicht selbst für den Schaden haftet.

 

§12 Rückgabe des Fahrzeugs

1a. CarSharing

Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem viertel vollen Tank bzw. mit angeschlossenem Ladekabel und eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen je nach Art des CarSharings entweder an seinem definierten Stellplatz oder im stadtflitzer-Gebiet abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

1b. Lastenrad

Das Lastenrad muss bei der Rückgabe an seinem definierten Stellplatz mit dem Rahmen an einem ortsunveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.

2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.

 

§13 Versicherungen

1a. CarSharing

Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert.

1b. Lastenrad

Die Nutzung der Lastenräder erfolgt auf eigenes Risiko des Teilnehmers.

2a. CarSharing

Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die während seiner Buchungszeit auftreten, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat, begrenzt auf die Höhe der Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende Höchstsumme sind der Tarifordnung zu entnehmen. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.

2b. Lastenrad

Der Teilnehmer haftet für jeglichen Schaden, der stadtmobil aus seiner Zuwiderhandlung gegen Regelungen aus diesen AGB entstehen. Vom Teilnehmer verursachte Schäden trägt der Teilnehmer selbst. Haftpflichtschäden hat der Teilnehmer eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers von stadtmobil gegenüber dem Teilnehmer bleiben hiervon unberührt.

3. CarSharing

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispielsweise bei durch mangelnde Sicherung der Ladung oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) oder abhanden gekommenen Fahrzeugteilen (Kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel, etc.), für die der Teilnehmer vollständig einzutreten hat. Ebenfalls nicht als Unfall gelten Schäden, die durch Diebstahl von offensichtlich im Fahrzeug liegenden Wertgegenständen entstanden sind.

 

§14 Haftung von stadtmobil

stadtmobil haftet gegenüber dem Teilnehmer im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch stadtmobil oder einem für die Abwicklung beauftragtem Dritten verursacht wurden oder für die eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Verschulden haftet stadtmobil nur für Schäden an Gesundheit oder Leben. Im Übrigen haftet stadtmobil nicht. stadtmobil haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.

 

§15 Haftung des Teilnehmers, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss

1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder den Schaden eines anderen haftet der Teilnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Teilnehmer haftet auf vollen Schadensersatz, wenn

  • die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder

  • ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, oder

  • die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder erschwert wird,

weil der Teilnehmer oder Dritte, für die er einzustehen hat, vorsätzlich gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag oder die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verstoßen hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Außer bei Arglist besteht abweichend hiervon keine Haftung, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen oder zusätzliche Verwaltungskosten.

2. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe laut aktueller Tarifordnung, wenn er ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt (§6 Abs. 3) oder wenn er ein Fahrzeug einem Nichtfahrberechtigten überlässt (§8). Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.

3. Bei erheblichen Vertragsverletzungen oder bei wiederholtem vertragswidrigen Verhalten kann stadtmobil mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangsmittel sperren.

 

§16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug

1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und weiteren Entgelte ergibt sich aus der Tarifordnung die jedem Teilnehmer ausgehändigt wird. Wenn ein Teilnehmer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu diesem Zeitpunkt ausgehändigte Tarifordnung. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Teilnehmers oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Änderung der Fahrkosten erfolgt aufgrund des Nutzungsvertrags mit dem Teilnehmer. stadtmobil wird dem Teilnehmer die Änderungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn stadtmobil in ihrem Angebot gesondert hinweisen. Kündigt der Teilnehmer, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen, die vom Teilnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall) werden dem Teilnehmer spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Teilnehmer die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Teilnehmer, wird das geänderte Entgelt für die gesonderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

4. Der Teilnehmer erteilt stadtmobil eine Ermächtigung zum Einzug aller mit dem Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Zwischen dem Tag des Zugangs der Rechnung und dem Einzugs des Rechnungsbetrags liegt eine Frist von 5 Werktagen, während derer der Teilnehmer berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbetrages zu überprüfen. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten.

5. Bei Zahlungsverzug ist stadtmobil berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen zu erheben.

 

§17 Kündigung, Beendigung des Vertrags

1. Der Rahmennutzungsvertrag kann vom Teilnehmer als auch von stadtmobil mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von stadtmobil, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat.

3. Zum Ende des Teilnahme-Rahmenvertrags sind die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.

4. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach §3, so wird der Teilnahme-Rahmenvertrag der restlichen Mitglieder ebenfalls gekündigt.

 

§18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

1. stadtmobil kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen bzw. Aushändigen von Fahrzeugschlüsseln, die Mitgliederverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung. Näheres ist dem CarSharing-Handbuch zu entnehmen. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann stadtmobil den Dritten beauftragen, dem Teilnehmer die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Teilnehmer stadtmobil gegenüber.

2. Der Teilnehmer kann stadtmobil beauftragen, auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen CarSharing-Anbietern zu buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den von uns vorgegebenen Zeit- und km-Preisen. Ansonsten werden die Kosten der Quernutzung durch stadtmobil abgerechnet. Der Teilnehmer stellt stadtmobil von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quernutzung ergeben, sofern sie nicht von stadtmobil verursacht wurden.

3. Der Teilnehmer kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, die im CarSharing Handbuch genannt sind. Die Leistungen werden durch stadtmobil in Rechnung gestellt. stadtmobil übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von stadtmobil entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

 

§19 Änderung der AGB

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtmobil in ihrem Angebot besonders hinweisen.

 

§20 Datenschutz

1. Der Teilnehmer kennt und anerkennt die beigefügte Datenschutzerklärung.

2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Durchführung des Rahmennutzungsvertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

2. stadtmobil darf personenbezogene Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

4. Falls stadtmobil oder der Kunde Leistungen von Dritten nach §18 dieser AGB in Anspruch nimmt, wird stadtmobil an den Dritten die zur Erledigung seiner Aufgabe notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden weitergeben. Die schutzwürdigen Belange des Kunden dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5. Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weitergabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

 

§21 Schufa

stadtmobil behält sich vor, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von stadtmobil oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürliche Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

 

§22 Gerichtsstand

1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.

2. Ist der Teilnehmer ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann stadtmobil diesen Teilnehmer an dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. stadtmobil kann von diesem Teilnehmer nur an dem für den Sitz von stadtmobil zuständigen Gericht verklagt werden.

 

§23 Gültigkeit

1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Handbuch, Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.

2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und der stadtmobil sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

 

Hinweis zur Schlichtung: Der Verwender der AGB ist weder dazu verpflichtet noch dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.